FV Fortuna 1911 Heddesheim e.V.

Fußball ist unsere Leidenschaft.

Satzung des

Fußball-Vereins Fortuna 1911 Heddesheim e. V.

 

§1

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

(1)       Der Verein fuhrt den Namen "Fußball-Verein Fortuna 1911 Heddesheim e. V." und hat seinen Sitz in 68542 Heddesheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen. Seine Farben sind blau-weiß-blau.

(2)       Er ist Mitglied des -Badischen Fußballverbandes e. V. in Karlsruhe. Soweit es sich um    Beachtung der Satzung, der Ordnungen und der Entscheidungen des Badischen   Fußballverbandes handelt, sind dessen Satzung und Ordnung in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußball-Bund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

 

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff der Abgabeordnung von 1977, und zwar durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesertüchtigung und damit der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

(2)       Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch         keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)       Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4)       Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.


 

 

§3

Mitgliedschaft

 

(1)       Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern

            a)         aktiven Mitgliedern

            b)         passiven Mitgliedern

            c)         Ehrenmitgliedern

            sowie jugendlichen Mitgliedern ( unter 18 Jahren ).

 

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen; eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

 

(2)       Die Entscheidung über die Aufnahme bleibt dem Vorstand vorbehalten. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

 

 

§5

Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktion kommt damit sofort zum Erliegen.

 

(2)       Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende.

 

(3)       Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstande innerhalb Jahresfrist einzufordern. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

 

a)            wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist;

 

            b)         wegen grob unsportlichen Betragens. Unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

 

(4)       Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder           Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

 

(5)       Es können auch gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus demVerein in Frage kommt. Hierfür gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.

 

 

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Jugendliche Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben jedoch kein      Stimmrecht.

 

(2)       Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in den Mitgliederversammlungen. Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.

 

(3)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, das Vereinsvermögen zu sichern und zu schützen, Satzungen und Ordnungen einzuhalten.

 

§7

Ehrungen

 

(1)       Es können durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes geehrt werden:

           
            a)         Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere hervorragende Verdienste erworben

 

            b)         Mitglieder nach 25jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel,

 

            c)         Mitglieder nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel, und gleichzeitiger Ernennung zum Ehrenmitglied,

 

            d)         Mitglieder nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit per Diplom.

 

(2)       Aufgrund besonderer Verdienste können vom Gesamtvorstand weitere   Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende vorgeschlagen werden; diese müssen von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende vorhanden sein.

 

§8
Vereinsbeiträge

 

(1)       Die Höhe der Vereinsbeitrage sowie die Aufnahmegebühr werden vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.


 

§9

Vermögen

 

(1)       Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

§10

Organe des Vereins

 

(1)       Organe des Vereins sind:

           

            a) Vorstand

            b) Mitgliederversammlung

 

§ 11

Vorstand

 

(1)        Der Vorstand besteht aus:

 

a)                 dem 1. Vorsitzenden

b)                 dem 2. Vorsitzenden

c)                  dem Geschäftsführer

d)                 dem Schatzmeister

 

(2)        Der Vorstand kann ergänzt werden zum Gesamtvorstand durch:

 

a)            zwei Beisitzer

b)            den Spielausschussvorsitzenden

c)            den Jugendleiter

d)            den AH-Leiter

e)            den Wirtschaftsausschuss (maximal 3 Personen)

f)             den Pressewart

 

(3)       Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsbefugt.

 

(4)       Abschlüsse von Verträgen aller Art, mit Ausnahme der Spielabschlüsse, müssen von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Ebenso die Erledigung von Bankgeschäften.


 

§12

Wahlen

 

(1)       Anlässlich der Jahreshauptversammlung werden ausscheidende Mitglieder des Vorstandes bzw. Gesamtvorstandes auf 2 Jahre neu gewählt:

 

            in Jahren mit ungeraden Endzahlen:

            a)         1. Vorsitzender

            b)         Schatzmeister

            c)         Beisitzer

            d)         Pressewart

            in Jahren mit geraden Endzahlen:

            a)         2. Vorsitzender

            b)         Geschäftsführer

            c)         Jugendleiter

            d)         Wirtschaftsausschuss

            e)         AH-Leiter

            f)         Spielausschussvorsitzender

 

(2)       Freiwerdende Mandate werden für den jeweiligen Turnus neu besetzt.

 

§13

Befugnisse des Vorstandes

 

(1)       Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

§14
Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes/Gesamtvorstandes

 

(1)       Der Vorsitzende beruft den Vorstand/Gesamtvorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes/Gesamtvorstandes.

 

(2)       Der Vorstand/Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei            Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


 

§15

Aufgaben des Geschäftsführers

 

(1)       Der Geschäftsführer hat zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes/Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung die erforderlichen Schriftstücke abzufassen. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes-Gesamtvorstandes- und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(2)       Darüber hinaus obliegen ihm der Verkehr und dessen ordnungsgemäße Erledigung mit Sportverbänden, Behörden etc.

 

§16

Aufgaben des Schatzmeisters

 

(1)               Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung Rechnungsbericht zu erstatten.

 

§17

Ausschüsse

 

(1)       Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgesetzt.

 

§18

Abteilungen des Vereins

 

(1)       Spielausschuss:


            Der Spielausschussvorsitzende ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der aktiven Mannschaften.

(2)       Jugendabteilung:

            Der Leiter der Jugendabteilung ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der Jugend- und Schülermannschaften.

 

(3)       AH-Abteilung:


            Der Leiter der AH-Abteilung ist verantwortlich für den Spielbetrieb der AH-Mannschaft.


 

 

 

(4)       Bewirtschaftung/Veranstaltungen:

 

            Der Wirtschaftsausschuss ist verantwortlich für eine ordentliche Bewirtschaftung an sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins.

 

§19

Kassenprüfer

 

(1)       Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder jährlich zwei   Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung          verantwortlich. Die Kassenprüfer kontrollieren die rechnerische und sachliche   Richtigkeit der Belege und Buchungen.

 

(2)       Der Schatzmeister hat rechtzeitig vor der Generalversammlung die Prüfung zu ermöglichen. Es bleibt den Kassenprüfern überlassen, sich durch Revisionen der Vereinskasse der Bücher und Belege über die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

 

§20

Geschäftsjahr

 

(1)       Das Geschäftsjahrfallt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§21
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)       In den ersten drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung mit            Tagesordnung muss zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder im           Mitteilungsblatt der Gemeinde Heddesheim allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.


 

(2)       Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

 

            a)         Geschäftsbericht und Jahresbericht

            b)         der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

            c)         Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes

            d)         Neuwahlen

            e)         Wahl der Kassenprüfer

            f)         Anträge

 

(3)       Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende. Jedes ordentliche Mitglied ist             stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der        erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des    Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Wunsch eins Drittels der    erschienenen Mitglieder geheim.

 

(4)       Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der    erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

(5)       Zur Wahl können nur Mitgliedervorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder muss auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Heddesheim erfolgt.

 

§22

Wahlausschuss

 

(1)       Alljährlich kann durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern gewählt werden. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

 

§23

Haftung

 

(1)       Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen    Fußballverband e. V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§24

Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

 

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen vom Vorstand zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen    beschlossen werden. „Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Heddesheim, um einen späteren zu gemeinnützigen Zwecken zu bildenden Sportverein überlassen zu werden."

 

§25

Schlussbestimmungen

 

(1)       Diese Satzung wurde nach Überarbeitung der Satzung vom 10.Mai 1957 in der Generalversammlung vom 26.Februar 1982 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim in Kraft.

 

 

 

Heddesheim, im Februar 1982

 

Der Vorstand

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